1. Name und Sitz
Unter dem Namen «Thaler Landschaft ohne Windräder» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 4710 Balsthal.
2. Zweck
a) Verhinderung von Windenergieanlagen (WEA) und der zugehörigen Infrastruktur im Bezirk Thal und in angrenzenden Gebieten aus Landschafts- und Naturschutzgründen, in diesem Rahmen:
b) Schutz der Bevölkerung vor optischen und akustischen Immissionen von WEA (Verringerung von Lebensqualität und Eigentumswerten)
c) Information der Bevölkerung betreffs Steigerung der Energieeffizienz und der landschaftsschonenden Produktion von erneuerbarer Energie
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke. Er kann Partner- oder Mitgliedschaften mit anderen/gleichgesinnten Vereinen usw. eingehen.
3. Mittel
Die Einnahmen des Vereins sind Mitgliederbeiträge sowie Spenden, Zuwendungen und Legate.
Die minimale Höhe der Mitgliederbeiträge wird an der Generalversammlung festgelegt, Ausgangslage Jahresbeitrag sFr. 25.-- für Einzelmitglieder/Familien, sFr 50.-- für Vereine usw.
4. Mitgliedschaft
Mitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt. Ebenso können Gemeinden, andere Vereine oder ähnliche Organisationen Mitglied werden. Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch ein schriftliches Austrittsbegehren oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch schriftlichen Austritt, Ausschluss oder Auflösung. Ein Vereinsaustritt kann jederzeit erfolgen. Das Austrittsschreiben muss an den Vorstand gerichtet werden. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Begründung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid.
5. Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
6. Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im 1. Quartal statt. Zur Generalversammlung werden die Mitglieder zwei Wochen im Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
Ein Drittel der Mitglieder kann eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Die Generalversammlung hat die folgenden Aufgaben:
a) Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
b) Festsetzung und Änderung der Statuten
c) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichts
d) Beschluss über das Jahresbudget
e) Festsetzung des MitgliederbeitragesAn der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr.
7. Vorstand
Der Vorstand konstituiert sich selbst und besteht aus mindestens 5 Personen:
Präsident
Vizepräsident
Aktuar
Kassier
Sekretär
Die Mitglieder der Arbeitsgruppe Windenergie der INT sind im Vorstand Beisitzer mit Stimmrecht. Der Vorstand kann temporäre Arbeitsgruppen einsetzen.
Er besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gegen aussen. Er ist befugt, die dringenden, laufenden Geschäfte an das Präsidium zu delegieren. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. Das Präsidium besorgt die laufenden Geschäfte, die ihm der Vorstand überträgt und leitet die Versammlungen. Das Präsidium hat darüber Rechenschaft gegenüber dem Vorstand und der Generalversammlung abzulegen. Zirkulationsbeschlüsse sind möglich. Die Finanzkompetenzen richten sich nach dem Budget.
8. Rechnungsrevisoren
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Revisoren, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen und von der Generalversammlung gewählt werden.
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet darüber schriftlich Bericht und Antrag zuhanden der Generalversammlung.
9. Haftung
Die Mitgliederhaftung beschränkt sich auf das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
10. Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung durch eine Zweidrittelsmehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Wird der Vereinszweck erreicht, kann sich der Verein ebenfalls auflösen. Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Generalversammlung über das Vereinsvermögen.
11. Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 4. Februar 2014 angenommen worden und traten mit diesem Datum in Kraft.