Thaler Landschaft OHNE Windräder
 

Artikel 1
Name und Sitz
1. Unter dem Namen Thaler Landschaft ohne Windräder, abgekürzt TLoW, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
2. Der Sitz des Vereins TLoW ist in 4710 Balsthal.


Artikel 2
Ziele und Zweck
1. Im Bewusstsein der Verantwortung des Menschen gegenüber der Umwelt und der Notwendigkeit einer sicheren Energiever- sorgung setzt sich der Verein TLoW für eine Energiepolitik ein, welche unsere einmalige Jura-Landschaft und die Natur für heu- tige und zukünftige Generationen respektiert und schützt.
2. Der Verein verfolgt insbesondere folgende Anliegen:
-Freihaltung der Thaler Landschaft von Windenergieanlagen (WEA) und der zugehörigen Infrastruktur im Bezirk Thal und in den angrenzenden Gebieten aus Landschafts- und Naturschutzgründen.
- Einflussnahme auf die Gesetzgebung und Beanspruchung der Volksrechte.
3. In diesem Rahmen setzen wir uns ein für:
-  Die Erhaltung unserer einmaligen Thaler Naturlandschaft.
-  Die Erhaltung des gesetzlich verordneten Jura-Schutzes.
-  Den Schutz der einheimischen Fauna und Flora.
-  Den Schutz unserer Quellen und Gewässer.
a)  Schutz der Bevölkerung und der Tierwelt vor optischen, akustischen und weiteren möglichen Immissionen von WEA und deren Infrastruktur (negative Beeinträchtigung von Lebensqualität, Gesundheit, Eigentumswerten und weiteren Faktoren).
b)  Information der Bevölkerung betreffs Steigerung der Energieeffizienz und der natur- und landschaftsschonenden Produktion von erneuerbarer Energie.
4. Der Verein ist ausschliesslich gemeinnützig tätig und verfolgt keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke.
5. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
6.   Er kann Partner- oder Mitgliedschaften mit anderen/ gleichge- sinnten Vereinen usw. auf regionaler oder nationaler Ebene eingehen oder diese anderweitig unterstützen.


Artikel 3
Finanzen 
1. Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Mitgliederbeitrag.
2. Die Höhe der Mitgliederbeiträge von Einzel- und Kollektivmit gliedern wird an der Generalversammlung festgelegt.
3. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
- Mitgliederbeiträge Einzelmitglieder (Familien, Partnerschaften im selben Haushalt).
- Mitgliederbeiträge juristische Personen (Vereine, Gemeinden, Institutionen).
- Gönnerbeiträge.
- Erträge aus eigenen und fremden Veranstaltungen.
- Subventionen.
- Erträge aus Kapitalanlagen und Leistungsvereinbarungen.
- Spenden und Zuwendungen aller Art.


Artikel 4
Mitgliedschaft
1. Mitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt.
2. Ebenso können Gemeinden, andere Vereine oder ähnliche Organisationen Mitglied werden.
3. Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
5. Der Verein TLoW ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
6. Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
7. Bei juristischen Personen durch schriftlichen Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
8. Ein Vereinsaustritt kann jederzeit erfolgen, wenn die statutarischen Bedingungen des laufenden Vereinsjahres erfüllt sind.
9. Das Austrittsschreiben muss an den Vorstand gerichtet werden.
10. Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid.
Mitgliederstatus
1. Einzelmitglieder
2. Kollektivmitglieder (Jur. Personen und Behörden)
3. Gönnermitglieder
4. Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit.


Artikel 5
Organe Die Organe des Vereins TloW sind:
1. Die Generalversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Revisionsstelle


Artikel 6
Generalversammlung
- Das oberste Organ des Vereins TLoW ist die General-versamm- lung.
- Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im 1. Quartal des Folgejahres statt.
- Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
- Zur Generalversammlung werden die Mitglieder 30 Tage im Voraus schriftlich oder per E-Mail / elektronisch / digital einge- laden, unter Beilage der Traktandenliste.
- Anträge von Mitgliedern sind spätestens 20 Tage vor der GV schriftlich oder per E-Mail und begründet an den Vorstand zu richten.
- Die Generalversammlung findet in der Regel physisch statt. Sie kann aber auch virtuell durchgeführt werden.  Der Vorstand entscheidet über die Art der Durchführung und sorgt dafür, dass allen Mitgliedern die Teilnahme in zumutbarer Weise ermöglicht wird.
Geschäfte
Der GV obliegen folgende Geschäfte:
1. Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
2. Wahl des Präsidiums
3. Festsetzung und Änderung der Statuten
4. Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichts
5. Beschluss über das Jahresbudget
6. Festsetzung des Mitgliederbeitrages
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Auf Antrag des Vorstandes können Mitglieder des Vereins zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, welche sich besonders als Botschafter oder als Funktionäre im Sinne von TLoW und/oder Freie Landschaft Schweiz FLCH verdient gemacht haben.
- An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme, Kollektivmitglieder haben zwei Stimmen, wenn zwei Delegierte an der GV anwesend sind.
- Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr, ausser wenn die Statuten etwas anders verlangen.
- Der Stichentscheid fällt durch den Vorsitzenden.
Ausserordentliche GV
- Die GV, der Vorstand oder 20% der Mitglieder können eine ausserordentliche Generalversammlung beantragen und einberufen.
- Die Einladung durch den Vorstand zur ausserordentlichen GV erfolgt mindestens 14 Tage im Voraus unter Begründung und Bekanntgabe der Traktanden.


Artikel 7
Vorstand
- Der Vorstand konstituiert sich selbst (ohne das Präsidium) und besteht aus mindestens 5 Personen:
1 Präsident, Präsidentin oder CO-Präsidium
2 Vizepräsident oder Vizepräsidentin
3 Aktuar oder Aktuarin
4 Kassier oder Kassierin
5 Sekretär oder Sekretärin
6 1-3 Vorstandsmitglieder ohne Ressort
- Das Präsidium kann auch als Co-Präsidium geführt werden, das Vizepräsidium entfällt.
- Das Präsidium und der Kassier sind Zeichnungsberichtige des Vereins.
- Der Vorstand kann weitere Ressorts bilden.
- Der Webmaster kann beratend an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
- Der Vorstand kann temporäre Arbeitsgruppen einsetzen.
- Er besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gegen aussen.
- Er ist befugt, die dringenden, laufenden Geschäfte an das Präsidium zu delegieren.
- Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, ohne Amtszeitbeschränkung.
- Das Präsidium besorgt die laufenden Geschäfte, die ihm der Vorstand überträgt und leitet die Versammlungen.
- Das Präsidium hat darüber Rechenschaft gegen über dem Vorstand und der Generalversammlung abzulegen.
- Zirkulationsbeschlüsse sind möglich.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
- Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende durch Stichentscheid.
- Die Finanzkompetenzen richten sich nach dem Budget.
- für dringliche, nicht budgetierte und dem Vereinszweck ent- sprechende Aktionen hat der Vorstand eine einmalige jährliche Finanzkompetenz von bis zu CHF 2‘000.


Artikel 8
Revisionsstelle
- Die Revisionsstelle besteht aus zwei Revisoren oder Revisorinnen, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen.
- Die Revisionsstelle kann auch extern bezeichnet werden.
- Sie muss von der Generalversammlung alle zwei Jahre ge-wählt werden, es gilt keine Amtszeitbeschränkung.
- Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet dar- über schriftlich Bericht und Antrag zuhanden der Generalver- sammlung.


Artikel 9
Haftung Die Mitgliederhaftung beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.
Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


Artikel 10
Datenschutz
Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind.
Die Mitgliederdaten werden den anderen Mitgliedern nicht bekanntgegeben, es sei denn, eine gesetzliche Bestimmung sehe dies vor.
Im Übrigen erfolgt eine Bekanntgabe der Daten an Dritte nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird.
Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzge- bung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.


Artikel 11
Änderung Statuten 1 Die vorliegenden Statuten können nur auf Antrag  des Vorstandes, der Mitgliederversammlung oder der Mitglieder geändert werden.
2 Statutenänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.


Artikel 12
Auflösung
1 Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung durch eine Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
2 Wird der Vereinszweck erreicht, kann sich der Verein ebenfalls auflösen.
3 Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Generalversammlung über das Vereinsvermögen.


Artikel 13
Schlussbestimmung
Vorliegende Statuten sind an der ordentlichen Generalversammlung vom 19. März 2026 genehmigt worden. Sie ersetzen die vom 04. Februar 2014 an gültigen Statuten und treten per 19. März 2026 in Kraft.


Herbetswil, 19. März 2026
Verein Thaler Landschaft ohne Windräder TLoW